Landesregierung handelt bei Dichtheitsprüfung verfassungswid




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Landesregierung handelt bei Dichtheitsprüfung verfassungswid

Beitragvon Uwe-Heek » Mo 27. Feb 2012, 14:18

http://www.die-linke-kreisverband-borken.de/

Alles nur Abzocke ? Dichtheitsprüfung Verfassungswidrig ?

Genau so sehen das Hamide Akbayir und Rüdiger Sagel, Mitglieder der Düsseldorfer Landtagsfraktion der Partei „DIE LINKE“
Wir „Linken“ vom Kreisverband Borken fühlen uns nun durch die per Gutachten untermauerte Aussage unserer Landespolitiker bestätigt. Denn schließlich waren wir es, und hier insbesondere der damalige von uns mit diesem Thema beauftragte Genosse Uwe Gellrich, die den Stein ins rollen gebracht haben.
Wenn nun dieses unausgegorene Gesetz auf der Kippe steht und sogar neu verfasst werden muss so hat der Kreisverband „Die Linke Borken“ unserer Meinung nach erheblichen Anteil daran.
Wieder einmal zeigt sich „DIE LINKE.“ ist für die Bürgerinnen und Bürger da wenn es um Gerechtigkeit und soziale Verantwortung geht.

24. Februar 2012 Hamide Akbayir und Rüdiger Sagel

http://www.linksfraktion-nrw.de/nc/pres ... ngswidrig/

Landesregierung handelt bei Dichtheitsprüfung verfassungswidrig

„Die Landtagsfraktion der LINKEN kommt nach einer Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung in NRW zur Auffassung, dass das Gesetz neu geregelt werden muss“, stellen Hamide Akbayir, umweltpolitische Sprecherin, und Rüdiger Sagel, finanzpolitischer Sprecher, fest. „Der § 61a Landeswassergesetz (LWG) ist laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW verfassungswidrig und nichtig. Die teuren Zwangsüberprüfungen von Rohrleitungen bei privaten Hausbesitzern sind damit rechtswidrig.“
Der juristische Dienst des Landtags hatte eine Begutachtung der „Dichtheitsprüfung“ im Auftrag der Fraktion DIE LINKE durchgeführt. Insbesondere sollte die Frage beantwortet werden, ob § 61a LWG in Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes steht und ob das Land überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für die Dichtheitsprüfung hat.
„Die Regelungen des WHG sind maßgeblich“, stellt Akbayir fest. „Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ist eine anlagenbezogene Regelung, die Vorschrift ist daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig und nichtig.“
„Die teure Zwangsüberwachung ist rechtlich in Frage gestellt“, so Rüdiger Sagel. § 61a LWG verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Erstens, weil § 61 WHG die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen normiert, während § 61a LWG die Fremdüberwachung durch Sachkundige vorsieht. Zweitens, weil nach § 9 Bodenschutzgesetz Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Bodenveränderungen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten ergriffen werden sollen, und drittes, weil nach §§ 100, 101 WHG Überwachungsbefugnisse nur der Gewässeraufsicht und nicht privaten Sachkundigen zustehen.
Uwe-Heek
 
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von Anzeige » Mo 27. Feb 2012, 14:18

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